Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Für Rechtsuchende mit geringem oder gar keinem Einkommen und Vermögen gibt es so genannte Beratungs- und Prozesskostenhilfe (früher "Armenrecht").
Die Bewilligung von Beratungshilfe setzt einen Antrag beim Amtsgericht mit dem Nachweis voraus, dass Einkommen und Vermögen unterhalb gewisser Grenzen liegen. Bei Vorlage entsprechender Belege (z. B. Lohnabrechnung, ARGE-Bescheid, Mietvertrag) erhält man einen Beratungshilfeschein, mit dem man sich an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden kann. Als Eigenanteil sind dort EUR 15,00 zu entrichten. Umfasst sind hiervon die außergerichtliche Beratung und Vertretung.
Die Prozesskostenhilfe umfasst dagegen die in einem gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten des eigenen Rechtsanwalts und die Gerichtskosten. Die Bewilligung setzt zum einen ein zu geringes Einkommen und Vermögen und zum andern eine gewisse Erfolgsaussicht in dem beabsichtigten Verfahren voraus.